Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers (künftig: AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Etwaigen Gegenbestätigungen des Käufers/Auftraggebers (künftig AG) unter Hinweis auf seine eigenen allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des AN. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Auftragsbestätigung wird verbindlich, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen widersprochen wird.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die bestätigte Liefermenge kann fertigungsbedingt um bis zu 10 % gegenüber der bestellten Menge nach oben oder unter abweichen. Eine Neuauflage für die Minderlieferung oder eine Preisänderung für die Minderlieferung ist ausgeschlossen.

3. Die Verpackungs- oder Versandart ist dem AN freigestellt, wobei stets darauf geachtet wird, dass die günstigste Versandart gewählt wird.

4. Werkzeuge für Sonderanfertigungen werden gesondert zu den Gestehungskosten in Rechnung gestellt. Die Werkzeuge bleiben im Eigentum und Besitz des AN, der sich jedoch verpflichtet, aus den entsprechenden Werk-Zeugen an Dritte ohne Genehmigung des AN keine Lieferungen vorzunehmen.

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der AN an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise, hinzukommt - soweit nichts anderes vereinbart -, die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. 2. Verpackungspreise werden zu Selbstkosten berechnet. Frachtkosten ab Lager des AN gehen zu Lasten des AG.

3. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des AN.

§ 4 Lieferzeiten

1. Der AN bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Die vom AN genannten Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn diese bei Lieferanten des AN oder deren Unterlieferanten eintreten) hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab 77652 Offenburg oder 77704 Oberkirch. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat.

Falls der Versand durch Verschulden des AN unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung

1. Der AN gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum des Gefahrübergangs.

2. Der AG muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den AN von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die vom AG und zwei Zeugen unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im Übrigen müssen dem AN offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem AN unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

3. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den AN bereitzuhalten.

4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den AN als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den AG gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeder Art aus.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent), die dem AN aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden dem AN nachfolgende Sicherheiten eingeräumt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 20% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des AN. Erlischt das Eigentum des AN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (zum Rechnungswert) auf den AN übergeht. Der AG verwahrt das Eigentum des AN unentgeltlich. Ware, an der dem AN Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sowie zu gebrauchen und verbrauchen, solange er nicht im Verzug ist. Vorpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Forderungen einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent, die dem AG aus einem Weiterverkauf,sonstigem Rechtsgeschäft oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Anspruch aus Versicherungsvertrag oder unerlaubter Handlung) bezüglich dieser Vorbehaltsware entstehen, tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Der AN ermächtigt ihn dabei widerruflich, die an den AN abgetretenen Forderungen für die Rechnung des AN in dessen Namen einzuziehen. Auf Anforderung hin ist der AG verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und dem AN die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprache des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung

1. Rechnungen des AN sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der AN ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG.

4. Gerät der AG in Verzug, so ist der AN berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von seinen Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.

5. Wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem AN andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, so ist der AN berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der AN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Der AG ist zur Aufrechnung, oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§ 9 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Soweit gesetzlich zulässig, ist Offenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.